Jens Eisfeld
Der Begriff der Persönlichkeit in der Urheberrechtstheorie des 19. Jahrhunderts
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- 10.1628/186723714X14016951400316
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Der Beitrag untersucht die rechtswissenschaftliche Begründung des Urheberrechts im 19. Jahrhundert in Deutschland, zum einen die des kantisch beeinflussten jüngeren Naturrechts, zum anderen die des historischen Rechtsdenkens. In beiden Fällen spielt der Begriff der Persönlichkeit eine zentrale Rolle, und zwar sowohl auf rechtstheoretischer als auch auf erkenntnistheoretischer Ebene. Naturrecht und historisches Rechtsdenken verbinden die Urheberschaft mit der Urheberpersönlichkeit, was dazu führt, dass mit der Erzeugung des Geisteswerkes an diesem ein Urheberrecht entsteht. Der Unterschied zwischen den Urheberrechtstheorien des kantischen Naturrechts und des historischen Rechtsdenkens besteht vor allem in erkenntnistheoretischer Hinsicht und damit im philosophischen Persönlichkeitsbegriff: Während das Naturrecht zwischen Persönlichkeit (Erkenntnisstiftung) und Erfahrungswelt trennt und das Urheberrecht dementsprechend in einem fundamentalen überpositiven Persönlichkeitsrecht begründet, integriert das historische Rechtsdenken den Menschen als Erkenntnisstifter in die empirische Wirklichkeit, ohne aber die Überzeugung von der wissenschaftlichen Erkennbarkeit eines ungeschriebenen Urheberrechts in der Urheberpersönlichkeit aufzugeben.