René Börner
Der Diskursvorbehalt der Fristlösung für Beweisanträge
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Die durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« in § 244 Abs. 6 StPO eingefügte Möglichkeit der Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen steht dogmatisch in einem Spannungsverhältnis zur Formenstrenge des Weges zur Feststellung einer als verbindlich geltenden Wahrheit. Praxistauglichkeit wird hier aus der Perspektive der Strafjustiz begriffen und verlangt daher eine Lockerung jener Vorschriften, welche die Justiz binden. Das wirft Fragen der Fehleranfälligkeit der Wahrheitsfindung sowie der Beeinträchtigung der Legitimationskraft des Strafverfahrens für die Geltung des Urteils und damit des Rechtsstaates insgesamt auf. Nachfolgend werden anhand der Dogmatik des Beweisantragsrechts und der Systematik des Gesetzes konkrete Lösungen entwickelt.