Cover von: Der EuGH als Interimsnormgeber im digitalen Urheberrecht
Florian Jotzo

Der EuGH als Interimsnormgeber im digitalen Urheberrecht

Rubrik: Articles
Jahrgang 9 (2017) / Heft 4, S. 447-470 (24)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/186723717X15097154394172
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/186723717X15097154394172
Beschreibung
Council and Parliament's restraint force the European Court of Justice to harmonize the copyright law. In regard to the purpose of the EU copyright-directives - laid down in their recitals - the Court has the competence for this approach. In terms of legal policy the harmonization is also necessary to answer the questions arising from the digitization. Due to the primacy of Community law the Court's judgments overrule Member States' laws and lead to a complex and fragmented multi-level system. Only the EU legislator can solve this problem by enacting a common European copyright-regulation, which can protect effectively the interests of authors, users and the creative industries in the digital age. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes überlagert inzwischen wichtige Bereiche der nationalen Urheberrechtsordnungen. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dieser harmonisierungsfreundliche Kurs methodisch fundiert und rechtspolitisch sinnvoll ist (II.), solange der Unionsgesetzgeber keine kohärenten Lösungen für die Herausforderungen schafft, vor denen das Urheberrecht angesichts der Digitalisierung steht. Anschließend werden die inhaltlichen Konzepte des Gerichtshofes mit denen des deutschen Urheberrechtsgesetzes anhand typischer Nutzungshandlungen im digitalen Raum verglichen (III.). Dieser Vergleich ist nötig für kommende Reformvorhaben. Zugleich verdeutlicht er, dass der europäische acquis communautaire an zahlreichen Stellen den nationalen Strukturen im Urheberrecht widerspricht. Mit dem jetzigen Mehrebenen-Modell fällt es daher immer schwerer, alltägliche digitale Nutzungshandlungen rechtlich verlässlich zu bewerten. Lösen kann dieses Problem nur der europäische Gesetzgeber, damit neben die Legitimationskrise des Urheberrechts nicht auch noch eine Transparenzkrise tritt (IV.).