Gerhard Wagner
Der Fehlerverdacht als Produktfehler
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Der EuGH hat das Produkthaftungsrecht mit einem Paukenschlag fortentwickelt. Nach der Entscheidung in Sachen Boston Scientific (JZ 2016, 306, in diesem Heft) steht fest, dass auch das bloße Risiko, ein Produkt könne ausfallen, einen haftungsbegründenden Produktfehler i. S. des Art. 6 der RiL 85/374/ EWG ausmacht. Darüber hinaus soll der chirurgische Eingriff zum Austausch eines fehlerverdächtigen Herzschrittmachers eine Körperverletzung gemäß Art. 9 Satz 1 lit. a der Produkthaftungs-Richtlinie darstellen, die den Hersteller des Medizinprodukts zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beitrag würdigt diese revolutionär klingenden Weichenstellungen und kommt zu dem Ergebnis: Die vom EuGH erzielten Ergebnisse sind im konkreten Fall einsichtig, doch seine Aussagen zum Produkthaftungsrecht sind problematisch und dürfen nicht verallgemeinert werden.