Florian Eichel
Der »funktionsarme Aufenthalt« und die internationale Zuständigkeit für Erbscheinverfahren
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Die Europäische Erbrechtsverordnung hat die gerichtliche Zuständigkeit für eine Erbsache, die mehrere Staaten berührt, in einem Mitgliedstaat konzentriert, um ineffiziente Parallelverfahren zu unterbinden. Nachdem der EuGH in der Rs. Oberle (C-20/17) entschieden hat, dass diese Zuständigkeit auch für Erbscheinverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, wurde kritisiert, das europäische Recht sei bürgerfern. Das richtet sich an Fälle, in denen Erblasser erst spät im Leben in einen anderen Staat verzogen sind, sodass Erbscheinverfahren dort durchzuführen wären, selbst wenn sich die Erben und der Großteil des Vermögens in einem anderen Mitgliedstaat befinden. Der Beitrag zeigt auf, dass eine flexible Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kein Lösungsweg ist, aber die EuErbVO Raum für Ausweichzuständigkeiten lässt. Das gilt besonders für unstreitige Erbfälle, die trotz Auslandsbezugs einfach gelagert sind. Sie standen außerhalb des Fokus des Gesetzgebers, sind aber besonders auf eine bürgernahe Justiz angewiesen. Dieser Fälle hat sich der EuGH erst jüngst in den Rs. WB (C-658/17) und EE (C-80/19) angenommen und dabei weitere Spielräume für eine bürgernahe Abwicklung internationaler Erbsachen aufgezeigt.