Jeremy Stevens, Victor Limberger
Der primärrechtliche Rahmen für die Abgrenzung von DSGVO und JI-Richtlinie
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Art. 2 Abs. 1 JI-RiL bestimmt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 JI-RiL den Anwendungsbereich des in der Richtlinie geregelten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung von Daten durch Behörden im Bereich der Strafverfolgung und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Abgrenzung zur Regelung des Art. 2 DSGVO lässt bei genauerer Betrachtung allerdings einige Fragen offen. Der Beitrag erläutert, inwiefern das europäische Primärrecht und die Erwägungsgründe der JI-RiL den Spielraum bei der Bestimmung der Anwendungsbereiche begrenzen und plädiert vor diesem Hintergrund für die Notwendigkeit unionsweit einheitlicher Begriffe und Standards.