Armin Engländer
Der Rücktritt vom versuchten Unterlassungsdelikt durch bloßes Untätigbleiben
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Nach bislang einhelliger Meinung ist ein Rücktritt vom versuchten Unterlassungsdelikt durch bloßes Untätigbleiben ausgeschlossen. Der folgende Beitrag unterzieht diese Auffassung einer Revision und zeigt auf, dass es auf der Grundlage der von der h. M. vertretenen Gesamtbetrachtungslehre sehr wohl Fälle geben kann, in denen der Täter bereits durch Nichtstun strafbefreiend vom Versuch des Unterlassungsdelikts zurücktritt.