Frederick Rieländer
Der »Vertragsabschlussschaden« im europäischen Deliktskollisions- und Zuständigkeitsrecht
[Locating “Unfavourable Contracts” in European Private International Law]
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Die EuGH-Judikatur zur Bestimmung des Erfolgsorts i. S. v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO bei »reinen« Vermögensschäden krankt daran, dass vorschnell auf einen finanziellen Verlust des Opfers abgestellt wird, ohne die Schutzrichtung des potenziellen Haftungstatbestands sorgfältig zu analysieren. Wie in diesem Beitrag in Bezug auf die paradigmatischen Fälle der Verleitung zum Abschluss unerwünschter Verträge erörtert wird, ist die Belastung des Deliktsopfers mit der Verbindlichkeit und nicht der durch die Erfüllung bewirkte Kapitalabfluss als Primärschaden i. S. v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO und Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO einzustufen, wenn der Vertrag für das Deliktsopfer objektiv nachteilig ist und dieses sich nicht durch Anfechtung von der Verbindlichkeit befreien kann. Die dadurch präjudizierte Anknüpfung an den Vertragsabschlussort resp. an den Marktort erweist sich zwar bei der Kapitalinformationshaftung, nicht aber in sämtlichen »Veranlassungsfällen« – etwa bei der herstellerseitigen Verleitung von Verbrauchern zum Kauf manipulierter Produkte im Ausland – als sachgerecht; dem ist durch einschränkende Auslegung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO resp. durch die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO Rechnung zu tragen.