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Cover von: Determining the Applicable Law in Matrimonial Property Regimes
Domenico Damascelli

Determining the Applicable Law in Matrimonial Property Regimes

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 88 (2024) / Heft 2, S. 307-324 (18)
Publiziert 26.06.2024
DOI 10.1628/rabelsz-2024-0032
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • Open Access
    CC BY 4.0
  • 10.1628/rabelsz-2024-0032
Beschreibung
Bestimmung des anwendbaren Rechts in Ehegütersachen. Zur Auslegung von Artikel 26 EuGüVO bei Fehlen einer Rechtswahl und eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Im Bestreben, dem Grundsatz der Unveränderlichkeit des Güterstatuts treu zu bleiben, legt das Schrifttum Art. 26 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/1103 so aus, dass, wenn die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, eine Frist abzuwarten ist, um festzustellen, ob sie ihn in denselben Staat verlegen werden: Wenn ja, ist nur das Recht dieses Staates (rückwirkend) anzuwenden; wenn nicht, soll eines der beiden anderen in Art. 26 genannten Rechte (endgültig) angewandt werden. Dieser Standpunkt führt zu Unsicherheit bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts und widerspricht einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der VO, wonach mangels eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts für die ehelichen Güterrechtsverhältnisse je nach den Umständen das in Art. 26 Abs. 1 lit. b oder c vorgesehene Recht maßgeblich ist. Letzteres kann sich jedoch ändern, wenn das Bestehen eines ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts fest gestellt wird, sei dieser nun unmittelbar, kurz oder lange nach der Eheschließung begründet worden.