Zurück zum Heft
Cover von: Die §§ 307-309 BGB enthalten zwei Formen der Inhaltskontrolle
Phillip Hellwege

Die §§ 307-309 BGB enthalten zwei Formen der Inhaltskontrolle

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 70 (2015) / Heft 23, S. 1130-1138 (9)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14458599644478
Veröffentlicht auf Englisch.
  • Artikel PDF
  • lieferbar
  • 10.1628/002268815X14458599644478
Aufgrund einer Systemumstellung kann es vorübergehend u.a. zu Zugriffsproblemen kommen. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung. Wir bitten um Entschuldigung für die Umstände.
Beschreibung
Zwei Streitfragen prägen den modernen AGB-rechtlichen Diskurs: Zum einen ist die Rechtfertigung der Inhaltskontrolle nach wie vor streitig. Geht es um Schwächerenschutz, oder wird mit der Kontrolle auf ein partielles Marktversagen reagiert? Zum anderen sehen viele die Inhaltskontrolle in ihrer Anwendung auf den Unternehmerverkehr als zu streng an. Der Beitrag schlägt eine Neuausrichtung des sogenannten AGB-Rechts vor: Beide Begründungen der Inhaltskontrolle rechtfertigen eine jeweils eigene Form der Inhaltskontrolle. Es handelt sich um die Kontrolle von einseitig gestellten Bedingungen einerseits und die von AGB andererseits. Beide Formen der Inhaltskontrolle überlappen in ihrem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich.