Wilfried Küper
Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe Grundfragen einer irregulären Beteiligungsform
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Dem deutschen Strafrecht liegt in den §§ 25 ff. StGB ein differenziertes System der Beteiligungsformen zugrunde. Die Teilnahme (Anstiftung/Beihilfe) ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf die Tat eines Täters als sogenannte »Haupttat« bezieht, von ihr abhängig (»akzessorisch«) ist. Manchmal hat das Gesetz indes Verhaltensweisen, die »an sich« Teilnehmerhandlungen darstellen, als Täterschaft konzipiert, weil ihnen der Bezug zu einer tatbestandsmäßigen Haupttat fehlt. Infolge dieser- wie meist gesagt wird- »Verselbstständigung« oder »Aufwertung« entsteht eine Art Hybridform »haupttatloser täterschaftlicher Teilnahme«, die beteiligungssystematisch Täterschaft ist, inhaltlich aber deutliche Züge akzessorischer Teilnahme trägt. Prominentestes Beispiel ist die Absatzhilfe, die ein Hehler dem Vortäter leistet (§ 259 Abs. 1 StGB). Mit ihr befasst sich der folgende Beitrag.