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Cover von: Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe Grundfragen einer irregulären Beteiligungsform
Wilfried Küper

Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe Grundfragen einer irregulären Beteiligungsform

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 70 (2015) / Heft 21, S. 1032-1042 (11)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14428519015774
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14428519015774
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Beschreibung
Dem deutschen Strafrecht liegt in den §§ 25 ff. StGB ein differenziertes System der Beteiligungsformen zugrunde. Die Teilnahme (Anstiftung/Beihilfe) ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf die Tat eines Täters als sogenannte »Haupttat« bezieht, von ihr abhängig (»akzessorisch«) ist. Manchmal hat das Gesetz indes Verhaltensweisen, die »an sich« Teilnehmerhandlungen darstellen, als Täterschaft konzipiert, weil ihnen der Bezug zu einer tatbestandsmäßigen Haupttat fehlt. Infolge dieser- wie meist gesagt wird- »Verselbstständigung« oder »Aufwertung« entsteht eine Art Hybridform »haupttatloser täterschaftlicher Teilnahme«, die beteiligungssystematisch Täterschaft ist, inhaltlich aber deutliche Züge akzessorischer Teilnahme trägt. Prominentestes Beispiel ist die Absatzhilfe, die ein Hehler dem Vortäter leistet (§ 259 Abs. 1 StGB). Mit ihr befasst sich der folgende Beitrag.