Stefanie Jung, Nikita Rolsing
Die Abwicklungspflicht des § 327p BGB
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§ 327p Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB sieht für digitale Produkte eine Abwicklungspflicht des Unternehmers vor, die vergleichsweise detailliert geregelt ist. Der Verbraucher kann danach von ihm selbst erstellte bzw. bereitgestellte nichtpersonenbezogene Daten nach Vertragsbeendigung vom Unternehmer herausverlangen. Der Beitrag erörtert den Inhalt dieser Abwicklungspflicht, die Art und Weise ihrer Erfüllung sowie damit verbundene zeitliche Aspekte und die Folgen einer Nichtbereitstellung.