Frederick Rieländer
Die Anknüpfung der Produkthaftung für autonome Systeme
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Auf europäischer Ebene ist die Regulierung künstlicher Intelligenz (KI) einschließlich der Anpassung des tradierten anthropozentrisch orientierten haftungsrechtlichen Instrumentariums an das spezifische Gefährdungspotenzial autonomer, selbstlernender und vernetzter KI-Systeme in vollem Gange. Das europäisierte IPR wird die sich abzeichnenden sachrechtlichen Adaptionsprozesse aufgreifen und sich zugleich selbst an den digitalen Wandel anpassen müssen, ohne von den kollisions-rechtlichen Maximen Savigny'scher Prägung abzurücken. Der vorliegende Beitrag zeigt dies anhand des Anknüpfungsregimes für die Produkthaftung exemplarisch auf. Die Untersuchung verdeutlicht, dass mittels teleologisch schlüssiger Neuinterpretation des Art. 5 Rom II-VO zwar den Rechtsanwendungsinteressen der in die Entwicklungs- und Vertriebsprozesse von intelligenten Produkten eingebundenen Wirtschaftsakteure Rechnung getragen werden kann. Zum Ziel eines hohen Verbraucherschutzes trägt die hierarchisch strukturierte Anknüpfungsleiter für die Produkthaftung indes nur unzureichend bei. Vor diesem Hintergrund plädiert der Beitrag unter anderem dafür, der verletzten Person eine Wahlmöglichkeit zwischen den in Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO bezeichneten Rechten einzuräumen.