Lucas Hartmann
Die Aufhebung rechtmäßiger Urteile wegen Rechtswidrigkeit
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- 10.1628/jz-2022-0249
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Nach gängiger Praxis heben Revisionsgerichte Urteile auf, wenn diese von einem revisionsgerichtlichen Präjudiz abweichen. Nimmt man die herrschende Meinung zu den revisionsgerichtlichen Befugnissen einer- und zur fehlenden Präjudizienbindung der Instanzgerichte andererseits ernst, erscheint dies jedoch als rechtswidrige Aufhebung rechtmäßiger Urteile. Anders ist dies, wenn – rechtstheoretisch fundiert – von einer Differenzierung zwischen Bindungs- und Kontrollmaßstab ausgegangen und den Revisionsgerichten nicht nur eine Rechtsfehler-, sondern auch eine Präjudizienkontrolle erlaubt wird. Dieser Ansatz kann bereits im geltenden Prozessrecht verortet werden – und zwar ohne dass es dafür der Annahme einer Präjudizienbindung bedürfte.