Renate Penßel
Die Dogmatik der »Freiheit der Person« nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur »Bundesnotbremse«
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Spezifikum der Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Art. 104 GG war bisher, dass nur faktisches »Fest- bzw. Anhalten« als Eingriff gewertet wurde. Die BVerfG-Entscheidung zur »Bundesnotbremse« nimmt nun von der Forderung eines Eingriffs durch physischen Zwang Abstand und lässt auch psychisch vermittelten Zwang genügen. Eine Auswertung der Argumentation des Gerichts zeigt, dass es im Ergebnis sogar noch weiter von der bisherigen Linie abrückt und schon der freiheitsbeschränkenden Regelung als solcher Eingriffsqualität beimisst. Diese neue, zutreffende Auslegung der Freiheit der Person hat Folgewirkungen für die Definition der »Freiheitsentziehung« und nähert sich der Auslegung der Parallelbestimmungen der EMRK durch den EGMR deutlich an