Matthias Fervers
Die Drittwirkungen der Forderungsabtretung im Internationalen Privatrecht
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Während Art. 14 Rom I-VO das Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar und das Rechtsverhältnis zwischen Zessionar und Schuldner regelt, fehlt es nach wie vor an einer Kollisionsnorm für die Drittwirkungen der Forderungsabtretung. Die Anknüpfung dieser Drittwirkungen ist dementsprechend sehr umstritten. Teilweise wird eine Anwendung des Forderungsstatuts, teilweise eine Anwendung des Zessionsgrundstatuts vorgeschlagen; die mittlerweile wohl herrschende Meinung befürwortet eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten. Dieser Beitrag soll zeigen, dass tatsächlich die Möglichkeit einer beschränkten Rechtswahl für die Zessionsparteien sachgerecht erscheint.