Jörg Benedict
Die Ehe unter dem besonderen Schutz der Verfassung – Ein vorläufiges Fazit
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Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird entweder das BVerfG oder das Parlament eine Entscheidung zum Ehegattensplitting für homosexuelle Paare fällen und damit einen Schlusspunkt in einem gesellschaftspolitischen und verfassungsrechtlichen Diskurs setzen, der um den in Art. 6 Abs. 1 GG angelegten exklusiven Schutz der Ehe seit Jahrzehnten geführt worden ist. Dieses Finale ist Anlass genug, Zusammenhang und Wechselwirkung von gesellschaftlichem und »stillem« Verfassungswandel nachzuzeichnen. Schließlich bleibt die Frage, wofür Art. 6 Abs. 1 GG heute tatsächlich noch steht, überhaupt stehen kann.