Kai Engelbrecht
Die Entziehung des Körperschaftsstatus bei Untergliederungen von Religionsgemeinschaften
Veröffentlicht auf Englisch.
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- 10.1628/004426910792082097
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Religionsgemeinschaften sind oftmals in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts verfaßt. Ihr Status ist durch Art. 137 Abs. 5 WRV in Abstufungen verfassungsrechtlich geschützt. Kirchen- oder Kultusgemeinden, die Untergliederungen solcher Religionsgemeinschaften bilden und zu diesen in einem Organisationszusammenhang stehen, kann auf deren Antrag ein abgeleiteter Körperschaftsstatus verliehen werden. Ersucht die Religionsgemeinschaft, den abgeleiteten Körperschaftsstatus wieder zu entziehen, sind die folgenden Konstellationen zu unterscheiden:- Im Fall eines fortbestehenden Organisationszusammenhangs sind der Untergliederung die Körperschaftsrechte auf Antrag der Religionsgemeinschaft in der Regel zu entziehen. Einschränkungen können sich ergeben, wenn die Untergliederung von den Körperschaftsrechten Gebrauch gemacht hat und (dadurch) Rechte Dritter betroffen sind. Die Rechtmäßigkeitskontrolle richtet sich nach dem Vorrang des Gesetzes.- Im Fall der ein- oder zweiseitigen Auflösung des Organisationszusammenhangs können einer (ehemaligen) Untergliederung die Körperschaftsrechte entzogen werden. Die Rechtmäßigkeitskontrolle richtet sich nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Erforderlichkeit einer Befugnisnorm).