Martin Böse
Die Europäische Staatsanwaltschaft »als« nationale Strafverfolgungsbehörde? Kritik eines neuen Rechtsschutzmodells
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Mit dem Reformvertrag von Lissabon wurde in Art. 86 AEUV eine vertragliche Grundlage für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft geschaffen. Nach dem derzeit diskutierten Verordnungsentwurf soll die gerichtliche Kontrolle der neuen europäischen Strafverfolgungsbehörde durch die nationalen Gerichte ausgeübt werden. Die darin liegende Beschränkung der Zuständigkeit der Unionsgerichte erscheint mit Blick auf das vertragliche Rechtsschutzsystem höchst bedenklich. Diese Bedenken lassen sich auch unter Hinweis auf die hybride Struktur eines von der Europäischen Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahrens, dessen Hauptverhandlung vor dem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats geführt wird, nicht ausräumen.