Cover von: Die Fahrlässigkeitshaftung des Herstellers in den sogenannten Dieselfällen
Thomas Lobinger

Die Fahrlässigkeitshaftung des Herstellers in den sogenannten Dieselfällen

Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Jahrgang 78 (2023) / Heft 17, S. 769-775 (7)
Publiziert 29.08.2023
DOI 10.1628/jz-2023-0243
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Beschreibung
In Reaktion auf den EuGH ermöglicht der BGH in den sogenannten Dieselfällen eine auf den Differenzschaden begrenzte Fahrlässigkeitshaftung der Hersteller gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Thomas Lobinger kritisiert die Beschränkung der Haftungsfolgen als dogmatisch nicht tragfähig und zeigt auf, dass sich die Herstellerhaftung in Anknüpfung an die Übereinstimmungsbescheinigung bereits als Sonderverbindungshaftung begründen lässt.