Thomas Lobinger
Die Fahrlässigkeitshaftung des Herstellers in den sogenannten Dieselfällen
Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Jahrgang 78 (2023) /
Heft 17,
S. 769-775
(7)
Publiziert 29.08.2023
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In Reaktion auf den EuGH ermöglicht der BGH in den sogenannten Dieselfällen eine auf den Differenzschaden begrenzte Fahrlässigkeitshaftung der Hersteller gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Thomas Lobinger kritisiert die Beschränkung der Haftungsfolgen als dogmatisch nicht tragfähig und zeigt auf, dass sich die Herstellerhaftung in Anknüpfung an die Übereinstimmungsbescheinigung bereits als Sonderverbindungshaftung begründen lässt.