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Cover von: Die falsche Anrede nicht-binärer Personen beim Online-Einkauf
Cara Röhner

Die falsche Anrede nicht-binärer Personen beim Online-Einkauf

Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Jahrgang 77 (2022) / Heft 20, S. 1007-1012 (6)
Publiziert 14.10.2022
DOI 10.1628/jz-2022-0327
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  • 10.1628/jz-2022-0327
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Beschreibung
Für den Online-Ticketkauf bei der Deutschen Bahn muss in der Eingabemaske als Anrede entweder »Herr« oder »Frau« eingegeben werden. Das OLG Frankfurt a.M. hat einer Person mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit, die überdies in der Korrespondenz vonseiten der beklagten Bahngesellschaft beharrlich als »Herr« bezeichnet wurde, sowohl Unterlassungsansprüche gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AGG als auch einen Entschädigungsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, 3 AGG zugesprochen. Cara Röhner stimmt dem Urteil zu, rekapituliert die vorangegangene Rechtsprechung mehrerer Landgerichte und sieht das Ergebnis des OLG durch eine antidiskriminierungsrechtliche und europarechtskonforme Auslegung des Entschädigungsanspruchs bestätigt.