Ansgar Kalle, Stefan Greiner
Die fiktive Schadensabrechnung als Problem der Bestimmung des ersatzfähigen Vermögensschadens
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- 10.1628/acp-2024-0016
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Die fiktive Abrechnung zählte über mehrere Jahrzehnte zum festen Bestand des Schadensrechts. Nachdem die Rechtsprechung in den 1970er Jahren das Prinzip der Dispositionsfreiheit des Geschädigten zu einer Maxime des Schadensrechts erhoben hatte, schien die fiktive Schadensabrechnung in der Praxis unangefochten zu sein. Große praktische Bedeutung erlangte sie vor allem bei der deliktsrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen. Zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen stellten sich auf den Standpunkt, dass Geschädigten auf Gutachtenbasis Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten unabhängig davon zugesprochen werden konnten, ob diese eine Reparatur ihrer beschädigten Fahrzeuge durchführen wollten. Das Schrifttum pflichtete dieser Herangehensweise überwiegend bei und sprach sich für die Anerkennung der fiktiven Abrechnung im Deliktsrecht aus. Nicht durchgesetzt hat sich die Gegenposition - die sog. Zweckbindungstheorie -, die sich auf den Standpunkt stellte, dass die Schadensersatzleistung zweckgebunden ist und daher lediglich in Fällen beansprucht werden kann, in denen der Geschädigte die beschädigte Sache repariert.