Mario Martini
Die Gemeinfreiheit amtlicher Werke auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts
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- 10.1628/zge-2019-0026
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In der Offenbarung des Johannes heißt es: »Ich werde kommen und jedem geben, was seines Werkes entspricht.« Für private Werke, die Eingang in amtliche Werke gefunden haben, hält sich der Urheberrechtsgesetzgeber an diese biblische Losung nicht in jeder Hinsicht. Er behandelt sie vielmehr als Güter der Allgemeinheit: § 5 I UrhG kündigt jeden urheberrechtlichen Schutz auf, sobald geistige Leistungen unmittelbar Eingang in amtliche Werke gefunden haben. Er beschränkt dadurch das Verfügungs‑ und Verwertungsrecht des Urhebers an seinem Werk nachhaltig. Eine Ausgleichsregelung, die eine Balance zwischen den Bedürfnissen des Gemeinwesens und der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I 1 GG herstellt, kennt das Gesetz nicht. Den grundrechtlichen Anforderungen hält § 5 I UrhG nur in verfassungskonformer Auslegung stand.