Leonhard Hübner
Die Integration der primärrechtlichen Anerkennungsmethode in das IPR
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Seit Savigny ist das IPR geprägt von der Verweisungsmethode. Mit dem EU-Primärrecht tritt ein Gegenspieler auf den Plan, der das traditionelle System zu überlagern droht, indem über die Grundfreiheiten und die Freizügigkeit Einfluss auf das IPR ausgeübt wird. Dies zeigt sich in der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zum Internationalen Gesellschafts- und Namensrecht, in welcher der Gerichtshof auf Basis des Primärrechts Vorgaben aufgestellt hat, ohne auf die (nationalen) Verweisungsnormen einzugehen. Diese »zweite Spur« der Ermittlung des anwendbaren Rechts ist schon vor knapp 20 Jahren als Anerkennungsmethode bezeichnet worden. Nach bisheriger Interpretation der Rechtsprechung beschränkt sie sich auf die beiden genannten Rechtsgebiete. Insbesondere Problemlagen aus dem Bereich des kulturell sensitiven Internationalen Familienrechts wie die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen sollen nach h. M. nicht von der Anerkennungsmethode erfasst sein. Jedoch wecken Entwicklungen wie die EuGH-Entscheidung Coman und die Diskussion um die Minderjährigenehe im deutschen IPR Zweifel, ob die Beschränkung auf jene Rechtsgebiete dem Integrationsgedanken des Primärrechts entspricht. Es stellt sich daher die Frage nach einer dogmatisch sinnvollen Verzahnung von Kollisionsrecht und primärrechtlichen Ergebnisvorgaben.