Raphael de Barros Fritz
Die kollisionsrechtliche Behandlung von trusts im Zusammenhang mit der EuErbVO
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Wenige Rechtsinstitute bereiten mehr Schwierigkeiten im Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) als trusts. So besteht schon über die Reichweite der gerade für trusts geschaffenen Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO bisher kaum Einigkeit. Auch für eine Anwendung des Art. 31 EuErbVO auf trusts wird in der Literatur verbreitet eingetreten, obwohl bislang weder generell die genauen Konturen dieser enigmatischen Vorschrift noch die genaue Funktionsweise dieser Regelung im Zusammenhang mit trusts feststehen. Der vorliegende Beitrag widmet sich deshalb der Frage, wie trusts innerhalb der EuErbVO zu behandeln sind. Dabei wird vor allem zu zeigen sein, wie Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO vor dem Hintergrund des ErwG 13 zu verstehen ist. Darüber hinaus wird die Frage aufgeworfen, inwiefern Art. 31 EuErbVO überhaupt eine eigenständige Bedeutung im Zusammenhang mit trusts besitzt.