Klaus Ferdinand Gärditz
Die nicht geringe Menge im Konsumcannabisgesetz und die Grenzen höchstrichterlicher Normkonkretisierung
Rubrik: Anmerkung: Strafrecht. Betäubungsmittelrecht
Jahrgang 79 (2024) /
Heft 12,
S. 564-568
(5)
Publiziert 26.06.2024
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Der 1. Strafsenat des BGH hat im April 2024 kurz nach Inkrafttreten des neuen Cannabisrechts die Ansicht vertreten, dass der bisher im Rahmen der §§ 29a ff. BtMG festgelegte Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol unverändert auch auf die neue Strafbestimmung des § 34 KCanG zu übertragen sei. In der Begründung des Regierungsentwurfs war die gegenteilige Erwartung zum Ausdruck gebracht worden. Der BGH verfehlt nach Ansicht von Klaus Ferdinand Gärditz die normativen Koordinaten seiner Konkretisierungsaufgabe, die keine reine Frage toxikologischen Sachverstandes ist, sondern vornehmlich normative Wertungen erfordert. Der Fall zeige, dass es unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes problematisch ist, für die Sanktionierung folgenreiche abstraktgenerelle Regelungen an die Rechtsprechung zu delegieren.