Ino Augsberg
Die Normalität der Normativität
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- 10.1628/jz-2020-0142
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Nach der zentralen Doktrin der neukantianischen Rechtsphilosophie kann objektive Geltung niemals aus einem bloßen Seinszustand abgeleitet werden. Normalität und Normativität bezeichnen somit zwei kategorial zu unterscheidende Bereiche. Quer zu dieser klassischen Sichtweise lässt sich fragen, inwieweit jene Unterscheidung zwar nicht einfach aufzugeben, aber zu verkomplizieren ist. In dieser Perspektive erscheint Normalität ebenso als Ergebnis einer normativ geprägten sozialen Konstruktion wie umgekehrt in die Normativität immer schon eine bestimmte Normalitätsvorstellung eingewoben ist.