Rechtswissenschaft

Michael Heese

Die praktisch uneingeschränkte Pflicht des Staates zur Veröffentlichung der Entscheidungen seiner (obersten) Gerichte

Zugleich Besprechung von OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.12.2020 – 6 VA 24/20

Rubrik: Besprechungsaufsatz
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 76 () / Heft 13, S. 665-673 (9)
Publiziert 28.06.2021

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Der Staat ist von Verfassungs wegen zur lückenlosen und ungekürzten Veröffentlichung der Entscheidungen seiner Gerichte verpflichtet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll nach überwiegender Auffassung zwar die Anonymisierung persönlicher Angaben und Umstände erforderlich machen. Weitergehende Schwärzungen von Sachverhalt oder Entscheidungsgründen lassen sich mit den Persönlichkeitsrechten der Beteiligten dagegen typischerweise nicht begründen. An einem unlängst gescheiterten Versuch, die Veröffentlichung zweier BGH-Entscheidungen unter Berufung auf den Ehrschutz in größtmöglichem Umfang zu verhindern (OLG Karlsruhe JZ 2021, 687, in diesem Heft), lassen sich diese Grundsätze und einige verfahrensrechtliche Besonderheiten veranschaulichen.
Personen

Michael Heese Geboren 1978; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen; 2008 Promotion in Göttingen; 2008–09 LL.M.-Studium an der Yale Law School; 2015 Habilitation; Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht, Europäisches Privat- und Prozessrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Regensburg.