Linn-Karen Fischer
Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
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- 10.1628/zge-2020-0014
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Die Richtlinie über das Urheberrecht im Binnenmarkt hat insbesondere für Audio- und Videoplattformen ein neues Haftungsregime geschaffen: Art. 17 DSM‑Richtlinie bescheinigt ihnen eine eigene Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung, sofern sie der Öffentlichkeit Zugang zu einem urheberrechtswidrigen Inhalt verschaffen, der zuvor von einem ihrer Nutzer hochgeladen wurde. Zugleich enthält die Norm einen Katalog an Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Urheberrechtsverstöße, deren Einhaltung eine Haftung der Plattformbetreiber ausschließen lässt. Die Frage, inwieweit die besagten Diensteanbieter für das Teilen von Online‑Inhalten auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden können, regelt die Bestimmung allerdings nicht. Dieser Beitrag soll aufzeigen, dass das derzeit geltende deutsche Urheberrecht für diese so wichtigen Instrumente zur effektiven Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet keine passende Anspruchsgrundlage bereithält. Vor allem die vielfach zitierte Störerhaftung vermag diesbezüglich keine Abhilfe zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als sich die Störerhaftung ihrerseits als reformbedürftig erweist.