Rechtswissenschaft
Detlef Leenen
Die Richtlinienwidrigkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen
Zugleich Besprechung von EuGH v. 13. 7. 2017 – C-133/16 (Ferenschild)
Jahrgang 73 (2018) / Heft 6, S. 284-291 (8)
Der EuGH (JZ 2018, 298, in diesem Heft) hat entschieden, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie es nicht gestatte, beim Verkauf gebrauchter Güter die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren zu verkürzen. Die Richtlinie ermögliche nur nationale Regelungen, denen zufolge vereinbart werden kann, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, die innerhalb eines kürzeren Zeitraums als von zwei Jahren seit Lieferung der Sache – mit einer Untergrenze von einem Jahr – offenbar werden. Der Beitrag erläutert die Entscheidung des EuGH und die sich daraus für das deutsche Recht ergebenden Konsequenzen.