Jan Felix Hoffmann
Die so genannte »Leerübertragung« im Immaterialgüterrecht
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- 10.1628/186723714X14016951400190
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Wird nach der Verwertung eines Immaterialgüterrechts durch Lizenzierung oder Verkauf offenbar, dass dieses mangels Erfüllung der Schutzvoraussetzungen materiell nie bestanden hat, stellt sich die Frage, welche vertragsrechtlichen Konsequenzen dies hat. Rechtsprechung und Lehre gehen seit langem davon aus, dass solche Fälle einer »Leerübertragung« keine in der Vergangenheit wirkende Leistungsstörung darstellen und insbesondere geleistete Lizenzgebühren nicht zurückgewährt werden müssen. Gestützt wird diese Auffassung maßgeblich auch auf heteronome Erwägungen, die letztlich den Wunsch des Rechtsanwenders nach einfachen Lösungen über das Interesse und den (hypothetischen) Willen der Parteien im konkreten Fall stellt. In den Mittelpunkt der Betrachtung ist dagegen die vertragliche Risikoordnung zu stellen, die gegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Entgegen der herrschenden Auffassung ist ein Lizenznehmer bzw. ein Käufer in der Regel nicht bereit, den Scheinrechtsinhaber für tatsächlich gemeinfreie Befugnisse zu vergüten, weshalb der Vertrag grundsätzlich leistungsstörungsbedingt rückabzuwickeln ist.
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