Simon Herbert Bangert
Die Überwindung der »Zweckentfremdung« des § 550 BGB
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- 10.1628/jz-2021-0067
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Nach der Intention des historischen Gesetzgebers sollte die Möglichkeit der Kündigung langfristiger Mietverträge wegen fehlender Schriftform gemäß § 550 BGB dem Schutz des Erwerbers der vermieteten Immobilie dienen. In der immobilienrechtlichen Praxis erfolgen Schriftformkündigungen jedoch zumeist durch die ursprünglichen Parteien des Mietvertrages. Im Februar 2020 hat der Bundesrat eine Gesetzesinitiative in den Bundestag eingebracht, die der fortgesetzten »Zweckentfremdung« des § 550 BGB entgegenwirken soll. Nach einer Einführung in die Problematik untersucht der Beitrag den Gesetzentwurf, benennt Schwächen und entwickelt konkrete Alternativlösungen