Rechtswissenschaft

Simon Herbert Bangert

Die Überwindung der »Zweckentfremdung« des § 550 BGB

Rubrik: Gesetzgebung
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 76 () / Heft 4, S. 193-199 (7)
Publiziert 12.02.2021

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Nach der Intention des historischen Gesetzgebers sollte die Möglichkeit der Kündigung langfristiger Mietverträge wegen fehlender Schriftform gemäß § 550 BGB dem Schutz des Erwerbers der vermieteten Immobilie dienen. In der immobilienrechtlichen Praxis erfolgen Schriftformkündigungen jedoch zumeist durch die ursprünglichen Parteien des Mietvertrages. Im Februar 2020 hat der Bundesrat eine Gesetzesinitiative in den Bundestag eingebracht, die der fortgesetzten »Zweckentfremdung« des § 550 BGB entgegenwirken soll. Nach einer Einführung in die Problematik untersucht der Beitrag den Gesetzentwurf, benennt Schwächen und entwickelt konkrete Alternativlösungen
Personen

Simon Herbert Bangert Geboren 1988; Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Basel; 2012 Erste Juristische Staatspüfung; 2014 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2018 Promotion (Freiburg); seit 2014 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.