Kai-Oliver Knops
Die unionsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands
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In der Europäischen Union werden Widerrufe von Darlehens- wie Versicherungsnehmern offensichtlich nur in Deutschland überaus häufig als verwirkt und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Zumeist wird dabei darauf verwiesen, dass der Missbrauchseinwand allein nationalem Recht unterliege und die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben Sache des Tatrichters sei. Tatsächlich unterliegt der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs engen Grenzen und besonderer Rechtfertigung, die im nationalen Recht gemäß dem Vorrang des Unionsrechts zwingend zu beachten sind. Danach kann dem Widerruf von Verbraucherdarlehens- und Versicherungsverträgen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen und keineswegs regelhaft der Rechtsmissbrauchseinwand entgegengehalten werden.