Andreas Piekenbrock
Die Unverjährbarkeit von Ansprüchen aus unverjährbaren Straftaten
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Seit Ende 2021 verjähren Ansprüche, die aus nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen, nicht mehr (§ 194 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Beitrag analysiert diese Neuregelung und plädiert dafür, sie wieder aufzuheben. Stattdessen sollte in behutsamer Anlehnung an das französische Recht in § 214 BGB bestimmt werden, dass sich der Angeklagte im Adhäsionsverfahren nicht auf die Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen kann.