Simon Kempny
Die »verbotene Gleichbehandlung« Zur Verabschiedung eines Stücks überflüssiger Gleichheitsdogmatik
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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird gemeinhin nicht nur als Verbot ungerechtfertigter Ungleichbehandlung, sondern auch als Verbot ungerechtfertigter Gleichbehandlung verstanden. Die Fälle der verbotenen Gleichbehandlung lassen sich jedoch als Ungleichbehandlungen darstellen. Jene Figur ist deshalb verzichtbar und sollte verabschiedet werden, zumal das Verständnis vom Doppelverbot zu dogmatischen Unschärfen führt, wie insbesondere anhand der Rechtsprechung des BVerfG gezeigt werden kann.