Hans Friedhelm Gaul
Die Verfassungswidrigkeit der Härteentscheidung nach § 765a ZPO wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus Art. 92 GG
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In letzter Zeit musste sich das BVerfG wieder häufiger mit Fällen beschäftigen, in denen Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines Härteantrags Suizidgefahr geltend gemacht haben. Nicht zuletzt diese Konstellation, in der es um höchstrangige Rechtsgüter geht, belegt, dass der durch die Übertragung der Entscheidung gemäß § 765a ZPO auf den Rechtspfleger geschaffene verfassungswidrige Zustand endlich beseitigt werden muss. Der folgende Beitrag zeigt, auf welchen Wegen dies geschehen kann.