Gerhard Dannecker, Christoph Dannecker
Die »Verteilung« der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung im Unternehmen
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- 10.1628/jz-2010-0042
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Der BGH hat in einem viel beachteten Urteil den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen bestätigt. Der angeklagte leitende Angestellte eines städtischen Betriebs hatte überhöhte Abrechnungen nicht verhindert. Im Ergebnis verdient das Urteil Zustimmung, die Begründung bleibt ergänzungs- und präzisierungsbedürftig. Dies gilt auch für die – nicht entscheidungstragenden-Ausführungen des Senats zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit sogenannter Compliance Officer in Unternehmen.