Hannes Wais
Die vertragliche Seite des LkSG
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- 10.1628/jz-2023-0142
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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet im Rahmen seines § 6 die erfassten Unternehmen seit Jahresbeginn zur Vereinbarung erheblicher vertraglicher Zusicherungen ihrer (unmittelbaren) Zulieferer. In der juristischen Diskussion kaum beleuchtet wurde bisher, wie sich entsprechende Vertragsklauseln zu menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen und ihrer Einhaltung mit dem deutschen AGB-Recht vereinbaren lassen. Dies nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass einer genaueren Untersuchung der Wechselwirkungen von LkSG und §§ 305 ff. BGB.