Hannes Wais
Digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen und anwendbares Recht
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Während sich das auf unerlaubte Handlungen im Allgemeinen anzuwendende Recht gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach dem Erfolgsort bestimmt, kommt es bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB auf den Handlungsort an (Satz 1) oder nach Wahl des Geschädigten auf den Erfolgsort (Satz 2). Der Beitrag zeigt auf, dass diese Rechtslage nicht nur der Sache nach wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung problematisch ist. Sie steht auch in Widerspruch zu den Wertungen des Sachrechts, das im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheiten eine Privilegierung des Schädigers bezweckt. Dieser Befund wird zum Anlass genommen, die Behandlung von zumeist digitalen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im deutschen Kollisionsrecht einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Nach einer Erörterung der Bereichsausnahme für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO und der versandeten Reformbestrebungen wird im Einzelnen dargelegt, weshalb die Anknüpfungssystematik in Art. 40 Abs. 1 EGBGB nicht überzeugt. Anschließend werden unterschiedliche Lösungsansätze beleuchtet. Der Beitrag schließt mit einem Vorschlag de lege ferenda.