Bettina Gausing, Christiaan Wittebol
Ehe, Nichtehe, hinkende Ehe?
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- 10.1628/jz-2023-0281
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Seit knapp sechs Jahren deklariert der Gesetzgeber eine Ehe, die ausländischem Recht unterliegt, nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB als unwirksam, sofern einer der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Die Regelung ist im Schrifttum stark kritisiert worden. Insofern wenig überraschend hat der Erste Senat des BVerfG die Norm mit Beschluss vom 1. Februar 2023 für (teilweise) verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Nachbesserung aufgefordert. Der Beitrag ordnet die Entscheidung ein und zeigt die Regelungsmöglichkeiten des Gesetzgebers auf.