Silvia Deuring
Einwilligungsschranken im Zivilrecht
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Zivilrechtlich sind Einwilligungsschranken nur dann gerechtfertigt, wenn gerade der Schutz des Einwilligenden ihre Errichtung gebietet. Diese Schutzbedürftigkeit muss von Fall zu Fall ermittelt werden, sodass eine pauschale Übertragung der §§ 228, 216 StGB nicht in Betracht kommt; ist diese Schutzbedürftigkeit zu bejahen, kann der Schutz dogmatisch über § 138 I BGB erreicht werden.