Gerson Trüg 
 Einziehung bei Marktmanipulation und Zugriff auf E-Mails beim Provider
 Besprechung von BGH, Beschluss v. 14. 10. 2020 - 5StR 229/19 
   Rubrik: Besprechungsaufsätze 
    Publiziert 31.05.2021 
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 -   10.1628/jz-2021-0181
 
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 Der 5. Strafsenat des BGH (JZ 2021, 577, in diesem Heft) hatte sich mit zwei Problemkreisen auseinanderzusetzen: zum einen mit der Bestimmung des erlangten Etwas gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Bezugsgröße für Einziehungsentscheidungen in Fällen strafbarer Marktmanipulation und zum anderen mit der Frage, ob - und gegebenenfalls inwieweit - § 100a Abs. 1 StPO taugliche Eingriffsgrundlage für den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte, also »ruhende« E-Mails ist. Nach jeweils näherer Erläuterung zeigt sich, dass die Entscheidung nur hinsichtlich des erstgenannten Problemkreises überzeugt.