Rechtswissenschaft
Gerson Trüg
Einziehung bei Marktmanipulation und Zugriff auf E-Mails beim Provider
Besprechung von BGH, Beschluss v. 14. 10. 2020 – 5StR 229/19
Jahrgang 76 (2021) / Heft 11,
S. 560-565 (6)
Publiziert 31.05.2021
Der 5. Strafsenat des BGH (JZ 2021, 577, in diesem Heft) hatte sich mit zwei Problemkreisen auseinanderzusetzen: zum einen mit der Bestimmung des erlangten Etwas gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Bezugsgröße für Einziehungsentscheidungen in Fällen strafbarer Marktmanipulation und zum anderen mit der Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit – § 100a Abs. 1 StPO taugliche Eingriffsgrundlage für den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte, also »ruhende« E-Mails ist. Nach jeweils näherer Erläuterung zeigt sich, dass die Entscheidung nur hinsichtlich des erstgenannten Problemkreises überzeugt.