Stephan Harbarth
Empirieprägung von Verfassungsrecht
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Recht ist wirklichkeitsbezogen. Dies gilt auch für das Verfassungsrecht. Die »normative Kraft des Faktischen« bedeutet keine Kapitulation des Rechts vor der Wirklichkeit, sondern die Verarbeitung von Wirklichkeit durch Recht. Die institutionellen Rechtserzeuger, insbesondere der Gesetzgeber, werden nicht aus ihrer Verantwortung zur Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse entlassen. Der Beitrag will in einzelnen Vignetten am Beispiel der Klimaschutzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Verhältnis von Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit, Empirie und Gesetzgebung nachspüren.