Philipp Scholz, Goetz Kempelmann
Enthaftung durch hypothetisch unvermeidbaren Verbotsirrtum?
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- 10.1628/jz-2018-0019
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Mit einer Entscheidung aus dem Juni 2017 hat der BGH (JZ 2018, 419, in diesem Heft) – gestützt auf die im Strafrecht zu §17StGB entwickelte Dogmatik – eine zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 32 KWG auch ohne ausreichende Erkundigungen des Schädigers über die bankrechtliche Erlaubnispflicht verneint, wenn eine Nachfrage bei der BaFin die Fehlvorstellung über die Erlaubnispflicht ohnehin bestätigt hätte. Der Beitrag analysiert das Phänomen dieses »hypothetisch unvermeidbaren Verbotsirrtums".Erzeigt auf, dass die vom BGH gebilligte Enthaftung mit den zivilrechtlichen Grundsätzen der Fahrlässigkeitshaftung unvereinbar ist und ungeachtet des von § 823 Abs. 2 BGB geforderten Wertungstransfers auch bei Verstößen gegen strafrechtliche Vorsatztatbestände abzulehnen ist.