Hanjo Hamann
Erfolgsentkleidete Werkverträge und AGB-Kontrolle
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- 10.1628/jz-2023-0047
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Jeden Tag gehen Tausende Postsendungen auf dem Beförderungsweg verloren. Die Deutsche Post AG schließt ihre Haftung für diese Verluste pauschal aus. Damit erklärt sie sich effektiv zur Dienstnehmerin - mit Rückendeckung der fast einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Schon eine schlichte AGB-Kontrolle des betreffenden Haftungsausschlusses erweist ihn indes als unwirksam. Der pauschale Ausschluss von Schadensersatz- und Rückgewährpflichten benachteiligt Absender unangemessen in beiden Varianten des § 307 Abs. 2 BGB. Richtigerweise gilt deshalb für die Postbeförderung das gesetzliche Haftungsregime des Frachtvertrags in §§ 407 ff. HGB. Danach schuldet die Post ihren Vertragspartnern (Absendern) den Beförderungserfolg und haftet für Sendungsverlust wie jede andere frachtführende Werkunternehmerin.