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Cover von: EuGH, Urteil v. 16. 2. 2017 – C-219/15 Elisabeth Schmitt ./. TÜV Rheinland LGA Products GmbH

EuGH, Urteil v. 16. 2. 2017 – C-219/15 Elisabeth Schmitt ./. TÜV Rheinland LGA Products GmbH

Rubrik: Entscheidungen: Europarecht
Jahrgang 73 (2018) / Heft 3, S. 146-148 (3)
Publiziert 05.07.2018
DOI 10.1628/002268818X15155136299549
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  • 10.1628/002268818X15155136299549
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Beschreibung
In dem Aufsehen erregenden Fall der mit minderwertigem Industriesilikon gefüllten Brustimplantate hat der EuGH auf Vorlage des BGH zur möglichen Haftung des TÜV Rheinland als"benannter Stelle« zur Qualitätssicherung Stellung genommen, die haftungsrechtlichen Fragen aber letztlich dem nationalen Recht überantwortet. Gerhard Wagner (JZ 2018, 130, in diesem Heft) hält die Verneinung einer Pflicht zu unangemeldeten Kontrollen – wie auch die danach ergangene Schlussentscheidung des BGH (vorgesehen zum Abdruck in JZ 4/2018) – für aufgrund der damaligen Rechtslage im Ergebnis vertretbar, befürwortet indes eine Marktaufsichtshaftung im Produktsicherheitsrecht allgemein.