EuGH, Urteil v. 17. 6. 2021 – C-800/19 Mittelbayerischer Verlag KG./. SM.
Rubrik: Entscheidungen: Europarecht. Zivilprozessrecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 17,
S. 831-833
(3)
Publiziert 01.09.2021
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- 10.1628/jz-2021-0283
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Der EuGH verlangt für die Anwendbarkeit des deliktischen (Kläger-)Gerichtsstands gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bei (behaupteten) Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, dass der Kläger wenigstens mittelbar identifizierbar ist. Tobias Lutzi (JZ 2021, 833) würdigt die Begründung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kritisch, begrüßt aber die (neue) Tendenz, auch die Beklagteninteressen in den Blick zu nehmen.