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Cover von: EuGH, Urteil v. 26. 4. 2022 – C-401/19 Republik Polen ./. Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union.

EuGH, Urteil v. 26. 4. 2022 – C-401/19 Republik Polen ./. Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union.

Rubrik: Entscheidung: Europarecht
Jahrgang 77 (2022) / Heft 13, S. 674-682 (9)
Publiziert 27.06.2022
DOI 10.1628/jz-2022-0222
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  • 10.1628/jz-2022-0222
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Beschreibung
Die Haftungsregelung des Art. 17 DSM-Richtlinie sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Diensteanbieter verpflichtet sind, ein (Upload-)Filtersystem zu installieren, um das urheberrechtswidrige Teilen von geschützten Inhalten zu verhindern. Der EuGH hält die schon bei ihrer Entstehung umstrittene Regelung für vereinbar mit den Grundrechten von Nutzern und Diensteanbietern. Malte Stieper (JZ 2022, 682) stimmt der Entscheidung, die sich bei der Grundrechtsprüfung stark an die deutsche Dogmatik anlehne, im Wesentlichen zu und erörtert die Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage nach dem Urheber-rechtsdiensteanbietergesetz.