EuGH, Urteil v. 4. 6. 2020 – C-41/19, FX ./. GZ.
Rubrik: Entscheidungen: Europarecht. Internationales Zivilprozessrecht
Jahrgang 75 (2020) /
Heft 15,
S. 806-808
(3)
Publiziert 07.08.2020
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- 10.1628/jz-2020-0259
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Der EuGH hat die Kompetenz des ersuchten mitgliedstaatlichen Gerichts zur Prüfung des im Wege eines Vollstreckungsabwehrantrags vorgebrachten Erfüllungseinwands eines Unterhaltsschuldners bejaht. Auch wenn die Begründung ambivalent sei und viele Fragen offen blieben, sieht Frederick Rieländer (JZ 2020, 785) die Bedeutung der Entscheidung nicht auf den Bereich der Europäischen Unterhaltsverordnung begrenzt. Die Möglichkeit (nicht präkludierter) materiellrechtlicher Vollstreckungsgegeneinwände entspreche einem allgemeinen internationalverfahrensrechtlichen Rechtsgrundsatz.